Selbstverteidigung mit der Schusswaffe: Israel und Deutschland im Rechtsvergleich

Warum ich diesen Vergleich schreibe
Ich beschäftige mich mit diesem Thema nicht nur aus theoretischem Interesse.
Als ehemaliger israelischer Governmental Protection Agent wurde ich von staatlicher Seite für bewaffnete Schutzaufgaben ausgebildet und eingesetzt. Der professionelle Umgang mit einer Schusswaffe war dabei nur ein Teil der Ausbildung. Mindestens ebenso wichtig war die Frage, wann eine Waffe überhaupt eingesetzt werden darf – und wann nicht.
Auch in dieser Funktion bewegte ich mich im zivilen Umfeld selbstverständlich nicht in einem rechtsfreien Raum. Beim Einsatz einer Schusswaffe zur unmittelbaren Selbstverteidigung oder zur Verteidigung anderer Personen war ich grundsätzlich an die israelischen Gesetze zur Selbstverteidigung und zum Schusswaffengebrauch gebunden – also an dieselben grundlegenden strafrechtlichen Regeln, die auch für andere Personen gelten, die in Israel legal eine Schusswaffe führen.
Das ist ein Punkt, der bei Diskussionen über israelische Sicherheitskräfte und israelisches taktisches Schießtraining häufig missverstanden wird. Professionelle Ausbildung bedeutet nicht, dass man schneller zur Waffe greift. Im Gegenteil: Sie bedeutet auch zu verstehen, wann geschossen werden darf, wann nicht geschossen werden darf und wann ein begonnener Waffeneinsatz sofort beendet werden muss.
Durch meine berufliche Erfahrung in Israel und mein späteres Leben und Arbeiten in Deutschland hatte ich Gelegenheit, mich mit beiden Rechtssystemen auseinanderzusetzen.
Dabei ist mir etwas aufgefallen, das viele Menschen zunächst überrascht:
Die rechtlichen Grundprinzipien der Selbstverteidigung in Deutschland und Israel liegen wesentlich näher beieinander, als man vermuten könnte.
Natürlich gibt es Unterschiede. Israel und Deutschland haben unterschiedliche Rechtssysteme, unterschiedliche Waffengesetze und teilweise unterschiedliche juristische Maßstäbe. Betrachtet man jedoch konkret die Frage, wann ein Mensch in einer zivilen Umgebung Gewalt – und im äußersten Fall eine Schusswaffe – zur Verteidigung einsetzen darf, finden sich bemerkenswert viele gemeinsame Grundprinzipien.
Genau aus diesem Grund ist dieses Thema auch für meine Arbeit im Bereich taktisches Schießtraining und Defensive Shooting interessant. Taktisches Schießen bedeutet für mich nicht nur Waffenhandhabung, Geschwindigkeit und Präzision. Professionelles Training muss auch vermitteln, dass die wichtigste Entscheidung möglicherweise nicht darin besteht, wie schnell man schießt, sondern darin, ob man überhaupt schießen darf oder muss.
Mit diesem persönlichen und beruflichen Hintergrund möchte ich im folgenden Beitrag die wichtigsten Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen der Selbstverteidigung mit Schusswaffen in Deutschland und Israel verständlich darstellen.
Notwehr in Deutschland: § 32 StGB
Die zentrale Vorschrift für Selbstverteidigung in Deutschland ist § 32 Strafgesetzbuch (StGB).
Dort heißt es:
„Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“
Damit ergeben sich bereits die wichtigsten Voraussetzungen.
Es muss einen gegenwärtigen Angriff geben. Dieser Angriff muss rechtswidrig sein. Die Verteidigung muss der Abwehr dieses Angriffs dienen und sie muss erforderlich sein.
Das gilt nicht nur für die Verteidigung der eigenen Person. § 32 StGB erlaubt ausdrücklich auch die Verteidigung eines anderen Menschen – die sogenannte Nothilfe.
Interessant ist dabei, dass das Gesetz zunächst überhaupt keinen Unterschied zwischen einem Faustschlag, einem Messer oder einer Schusswaffe macht.
Die entscheidende Frage lautet vielmehr:
War die konkrete Verteidigungshandlung in dieser konkreten Situation erforderlich und geboten?
Darf man in Deutschland eine Schusswaffe zur Notwehr einsetzen?
Grundsätzlich kann auch der Einsatz einer Schusswaffe durch Notwehr gerechtfertigt sein.
Das bedeutet natürlich nicht, dass bei jeder körperlichen Auseinandersetzung geschossen werden darf.
Unter mehreren gleich wirksamen Verteidigungsmöglichkeiten ist grundsätzlich diejenige zu wählen, die den Angreifer weniger schwer beeinträchtigt. Allerdings muss dieses mildere Mittel auch tatsächlich geeignet sein, den Angriff zuverlässig zu beenden.
Von einem Angegriffenen wird nicht verlangt, in einer akuten Gefahrensituation ein unsicheres Mittel auszuprobieren und dadurch die eigene Sicherheit aufs Spiel zu setzen.
Auch bei einer Schusswaffe können – soweit die Situation dies zulässt – zunächst eine Androhung des Waffengebrauchs oder ein weniger gefährlicher Waffeneinsatz in Betracht kommen. Ein milderes Mittel muss jedoch tatsächlich geeignet sein, den Angriff zuverlässig zu beenden.
Für die rechtliche Bewertung eines Schusswaffengebrauchs in Notwehr ist deshalb immer die konkrete Bedrohungssituation entscheidend.
Selbstverteidigung in Israel
Im israelischen Strafrecht befindet sich die grundlegende Regelung zur Selbstverteidigung in § 34י des israelischen Strafgesetzes (Penal Law).
Danach kann eine Handlung gerechtfertigt sein, die unmittelbar notwendig war, um einen rechtswidrigen Angriff abzuwehren, von dem eine konkrete Gefahr für Leben, Freiheit, körperliche Unversehrtheit oder Eigentum des Verteidigers oder einer anderen Person ausging.
Die israelische Rechtsprechung betrachtet dabei im Wesentlichen mehrere zentrale Voraussetzungen:
einen rechtswidrigen Angriff,
eine konkrete Gefahr,
die Unmittelbarkeit der Gefahr,
keine vorwerfbare Herbeiführung der Situation durch den Verteidiger,
die Notwendigkeit der Verteidigung und
die Verhältnismäßigkeit beziehungsweise Angemessenheit der Verteidigung.
Auf den ersten Blick ähnelt das dem deutschen Notwehrrecht sehr stark.
Der entscheidende Unterschied liegt jedoch vor allem im letzten Punkt.
Der wichtigste Unterschied: Verhältnismäßigkeit
Hier unterscheiden sich deutsches und israelisches Selbstverteidigungsrecht in ihrer juristischen Konstruktion.
Im israelischen Recht spielt die Verhältnismäßigkeit beziehungsweise Angemessenheit der Verteidigung ausdrücklich eine wichtige Rolle.
Ein israelisches Gericht kann deshalb unter anderem betrachten, in welchem Verhältnis die drohende Gefahr und die durch die Verteidigung verursachte Schädigung zueinander standen.
Und Deutschland?
Im deutschen Notwehrrecht existiert bei § 32 StGB grundsätzlich keine klassische Güterabwägung nach dem einfachen Schema:
„Wie schwer war der Angriff und wie schwer war die Verletzung des Angreifers?“
Das deutsche Recht konzentriert sich stärker auf die Frage, ob die Verteidigung erforderlich und geboten war.
Das ist ein wichtiger Unterschied.
Es bedeutet jedoch keinesfalls, dass in Deutschland wegen einer Bagatelle ohne Weiteres tödliche Gewalt angewendet werden dürfte. Das Merkmal der Gebotenheit setzt dem Notwehrrecht Grenzen.
Trotzdem ist das deutsche Notwehrrecht in diesem Punkt teilweise weiter gefasst, als viele Menschen zunächst vermuten.
Muss man vor einem Angreifer fliehen?
Auch hier gibt es einen interessanten Unterschied.
Im deutschen Notwehrrecht gilt traditionell der Grundsatz:
„Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen.“
Wer rechtswidrig angegriffen wird, muss grundsätzlich nicht deshalb auf seine Verteidigung verzichten, weil theoretisch auch eine Fluchtmöglichkeit bestehen könnte.
Ausnahmen können unter anderem bei einer selbst provozierten Notwehrlage oder anderen besonderen Situationen bestehen.
Im israelischen Recht kann die Möglichkeit einer weniger schädlichen Alternative stärker innerhalb der Notwendigkeitsprüfung berücksichtigt werden.
Für das praktische Verständnis bedeutet dies:
In beiden Ländern muss eine Verteidigung notwendig sein. Das deutsche Notwehrrecht gewährt dem Angegriffenen jedoch grundsätzlich ein starkes Recht, sich einem rechtswidrigen Angriff entgegenzustellen.
Wann endet das Recht auf Selbstverteidigung?
In diesem Punkt sind sich Israel und Deutschland sehr ähnlich.
Notwehr ist Verteidigung und keine Bestrafung.
Der Einsatz von Gewalt ist grundsätzlich nur zulässig, solange die entsprechende Gefahr beziehungsweise der Angriff tatsächlich besteht.
Hat ein Angreifer seinen Angriff beendet und stellt keine unmittelbare Gefahr mehr dar, entfällt normalerweise auch die Grundlage für weitere Notwehrhandlungen.
Das ist für die Selbstverteidigung mit einer Schusswaffe besonders wichtig.
Eine Handlung, die zur Abwehr eines unmittelbar bevorstehenden lebensgefährlichen Angriffs gerechtfertigt sein kann, kann wenige Sekunden später rechtlich völlig anders bewertet werden, wenn der Angriff bereits beendet ist.
Muss der Angreifer selbst eine Waffe haben?
Nein.
Weder das deutsche noch das israelische Recht kennt eine einfache Regel nach dem Prinzip:
„Nur gegen eine Schusswaffe darf eine Schusswaffe eingesetzt werden.“
Ein unbewaffneter Angreifer kann unter bestimmten Umständen eine erhebliche oder sogar tödliche Gefahr darstellen. Umgekehrt rechtfertigt die bloße Tatsache, dass jemand eine Waffe besitzt, nicht automatisch jeden Schusswaffengebrauch.
Entscheidend sind die konkreten Umstände der jeweiligen Situation.
Das ist einer der Gründe, warum realitätsnahes taktisches Schießtraining nicht nur aus dem Treffen einer Zielscheibe bestehen sollte. Defensive Shooting beschäftigt sich auch mit Wahrnehmung, Entscheidungsfindung, Stress und der Frage, wann überhaupt eine unmittelbare Bedrohung vorliegt.
Verteidigung einer anderen Person
Sowohl nach deutschem als auch nach israelischem Recht darf grundsätzlich nicht nur die eigene Person verteidigt werden.
Im deutschen Recht ist dies bereits ausdrücklich in § 32 StGB enthalten: Der Angriff kann „von sich oder einem anderen“ abgewendet werden.
Auch das israelische Recht kennt die Verteidigung anderer Personen.
Damit ist die sogenannte Nothilfe beziehungsweise Fremdverteidigung in beiden Rechtssystemen grundsätzlich anerkannt.
Gerade für Sicherheitskräfte, Personenschützer und Sicherheitsmitarbeiter ist dieser Aspekt von besonderer Bedeutung.
Selbst provozierte Notwehrlage
Wer einen Konflikt bewusst herbeiführt, kann sich nicht ohne Weiteres auf ein uneingeschränktes Notwehrrecht berufen.
Israel regelt die vorwerfbare Herbeiführung einer entsprechenden Situation ausdrücklich innerhalb der Selbstverteidigungsvorschriften.
Auch das deutsche Recht kennt über die Rechtsprechung die sogenannte Notwehrprovokation.
Die rechtlichen Konstruktionen unterscheiden sich, der grundlegende Gedanke ist jedoch ähnlich:
Notwehr ist ein Schutzrecht – kein Instrument, um bewusst einen Vorwand für Gewalt zu schaffen.
Ein interessanter israelischer Sonderfall: Schutz von Wohnung und Geschäft
Israel besitzt zusätzlich besondere gesetzliche Regelungen für die Verteidigung gegen das Eindringen in Wohnungen, Geschäftsräume und bestimmte landwirtschaftliche Bereiche.
Diese Regelung wird häufig mit dem sogenannten Dromi-Gesetz in Verbindung gebracht.
Deutschland besitzt keine unmittelbar vergleichbare „Castle Doctrine“.
Ein Wohnungseinbruch kann selbstverständlich einen rechtswidrigen gegenwärtigen Angriff im Sinne des § 32 StGB darstellen. Die Situation wird in Deutschland jedoch grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln der Notwehr beurteilt.
Notwehrexzess: Eine deutsche Besonderheit
Deutschland besitzt außerdem mit § 33 StGB eine zusätzliche Regelung.
Dort heißt es:
„Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.“
Das bedeutet nicht, dass jede übermäßige Reaktion entschuldigt wird. Die Vorschrift berücksichtigt jedoch, dass Menschen während eines realen Angriffs nicht immer vollkommen ruhig und rational reagieren.
Gerade dieser Punkt zeigt den Unterschied zwischen einer theoretischen Diskussion über Selbstverteidigung und Schusswaffengebrauch und der Realität einer plötzlich entstehenden Gewaltsituation.
Deutschland und Israel im direkten Vergleich
Thema | Deutschland | Israel |
Rechtswidriger Angriff erforderlich | Ja | Ja |
Gefahr muss aktuell / unmittelbar sein | Ja | Ja |
Verteidigung anderer Personen | Ja | Ja |
Verteidigung muss notwendig sein | Ja | Ja |
Mildere, gleich wirksame Möglichkeit relevant | Ja | Ja |
Allgemeine Verhältnismäßigkeitsprüfung | Grundsätzlich keine klassische Güterabwägung | Stärkere ausdrückliche Bedeutung |
Generelle Pflicht zur Flucht | Grundsätzlich nein | Keine einfache generelle Regel; Alternativen können bei der Notwendigkeit relevant sein |
Selbst provozierter Angriff | Notwehrrecht kann eingeschränkt sein | Ausdrücklich gesetzlich berücksichtigt |
Sonderregelung für Wohnung / Geschäft | Keine vergleichbare Sonderregelung | Ja |
Überschreitung aus Angst, Verwirrung oder Schrecken | § 33 StGB kann unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen | Keine identische Regelung |
Ist das deutsche Notwehrrecht wirklich strenger als das israelische?
Nicht unbedingt.
Das ist vielleicht die überraschendste Erkenntnis des Vergleichs.
Deutschland besitzt zwar ein vergleichsweise restriktives Waffenrecht, wenn es um Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen geht. Daraus sollte jedoch nicht automatisch geschlossen werden, dass auch das deutsche Notwehrrecht entsprechend enger ist.
Das sind zwei unterschiedliche Rechtsfragen.
Die Berechtigung, eine Schusswaffe zu besitzen oder zu führen, ist nicht dasselbe wie die Frage, ob ihr Einsatz in einer konkreten Situation durch Notwehr gerechtfertigt sein kann.
Gerade bei § 32 StGB kann das deutsche Recht dem Angegriffenen ein starkes Verteidigungsrecht geben.
Israel stellt dagegen unter anderem die Notwendigkeit und Angemessenheit der Verteidigung besonders deutlich in den Mittelpunkt.
Was bedeutet das für taktisches Schießtraining?
Ein gutes Schießtraining für Selbstverteidigung besteht nicht nur aus schneller Waffenhandhabung und präzisem Schießen.
Aus meiner eigenen beruflichen Erfahrung als ehemaliger Governmental Protection Agent ist gerade die Entscheidungsfindung ein wesentlicher Bestandteil professioneller Waffenbeherrschung.
Die eigentliche Herausforderung beginnt häufig bereits vorher:
Wann liegt überhaupt eine Bedrohung vor? Wann beginnt eine Notwehrlage? Wann muss die Verteidigung beendet werden? Und wie erkennt man unter Stress, ob tatsächlich eine unmittelbare Gefahr besteht?
Genau hier unterscheidet sich taktisches Schießen beziehungsweise Defensive Shooting grundlegend vom reinen Sportschießen.
Technische Waffenbeherrschung ist wichtig. Aber bei einer Schusswaffe kann die Entscheidung, nicht zu schießen, genauso viel Professionalität erfordern wie die Fähigkeit, eine Waffe technisch sicher zu beherrschen.
Das ist auch ein wesentlicher Bestandteil meiner Trainingsphilosophie:
Technik, taktische Entscheidungsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein und ein Verständnis für die rechtlichen Grenzen gehören zusammen.
Fazit
Das deutsche und das israelische Recht zur Selbstverteidigung mit Schusswaffen beruhen in wesentlichen Punkten auf ähnlichen Grundgedanken:
Wer rechtswidrig angegriffen wird, darf sich oder andere verteidigen.
In beiden Ländern muss die Verteidigung einer tatsächlichen Gefahr beziehungsweise einem gegenwärtigen Angriff dienen, und die eingesetzte Gewalt darf nicht losgelöst von der Abwehr dieser Gefahr betrachtet werden.
Die Unterschiede liegen vor allem in der juristischen Konstruktion und in der Frage, wie Erforderlichkeit, Gebotenheit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit bewertet werden.
Aus meiner persönlichen Perspektive als ehemaliger israelischer Governmental Protection Agent, der mit beiden Rechtssystemen in Berührung gekommen ist, ist gerade die Nähe der grundlegenden Prinzipien bemerkenswert.
Die gesetzlichen Formulierungen unterscheiden sich. Die entscheidende praktische Frage bleibt jedoch in beiden Rechtssystemen sehr ähnlich:
Besteht tatsächlich eine unmittelbare Gefahr – und ist die konkrete Verteidigung erforderlich, um diese Gefahr zu beenden?
Denn in beiden Rechtssystemen gilt letztlich ein entscheidender Grundgedanke:
Selbstverteidigung dient dazu, einen Angriff zu stoppen – nicht dazu, einen Angreifer zu bestrafen.
Rechtlicher Hinweis / Disclaimer
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Ich bin kein Rechtsanwalt und gebe mit diesem Beitrag keine rechtliche Beratung oder verbindliche rechtliche Einschätzung ab.
Der Beitrag wurde aus persönlichem Interesse sowie aufgrund meiner beruflichen Erfahrung und meiner Berührung mit den Rechtssystemen in Israel und Deutschland erstellt.
Die dargestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und Diskussion. Auf Grundlage dieses Artikels sollten keine rechtlichen Entscheidungen getroffen oder rechtlichen Ansprüche begründet werden. Der Artikel sollte insbesondere nicht als Grundlage für Entscheidungen über den Einsatz von Gewalt oder Schusswaffen herangezogen werden.
Gesetze, Rechtsprechung und deren Anwendung können sich ändern und hängen stets von den konkreten Umständen eines Einzelfalls ab. Wer eine verbindliche rechtliche Einschätzung benötigt, sollte sich an einen entsprechend qualifizierten Rechtsanwalt wenden.



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